Statuten der Pro Velo Unterwalden

Download als PDF: Vereinsstatuten

Name, Sitz und Zweck

Art.1 Name

Unter dem Namen “Pro Velo Unterwalden” besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

Art.2 Sitz

Sitz des Vereins ist CH-6370 Stans

Art.3 Zweck

Der Verein Pro Velo Unterwalden bezweckt die Verbindung der am Fahrrad interessierten Personen und Vereinigungen mit dem Ziel, Verbreitung und Sicherheit des Fahrrades als gesundes und umweltfreundliches Individualverkehrsmittel in den Kantonen Ob- und Nidwalden zu fördern und die gemeinsamen Interessen der Radfahrenden zu wahren.

Der Verein wacht dazu insbesondere darüber, dass die in der Bau-, Strassenbau-, Planungs-, Strassenverkehrs- und Umweltschutzgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs und zugunsten einer minimalen Umweltbelastung realisiert und die entsprechenden Bestimmungen korrekt angewendet werden.

Pro Velo Unterwalden wahrt die Interessen und Rechte seiner Mitglieder im Rahmen des oben genannten Zwecks, insbesondere in Verfahren vor Behörden und Gerichten. Er ergreift zu diesem Zweck die notwendigen Rechtsmittel.

Mitgliedschaft

Art.4 Eintritt

Als Mitglieder können dem Verein Pro Velo Unterwalden beitreten:

  1. Natürliche Personen als:
    • Einzel- oder Familienmitglieder (auch Konkubinate)
    • SchülerInnen, Lehrlinge und StudentInnen
  2. Juristische Personen, wie Firmen oder Vereinigungen deren Aktivitäten mit den Zielen von Pro Velo Unterwalden übereinstimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme an der Mitgliederversammlung.

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.

Art.5 Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Mitglieder, die austreten, verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen von Pro Velo Unterwalden.

Art.6 Ausschluss

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied wegen Nichterfüllen seiner Mitgliederpflichten oder anderen wichtigen Gründen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Die Ausgeschlossenen verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen von Pro Velo Unterwalden.

Art.7 Beiträge, Verbindlichkeiten

Die geregelte Finanzierung von Pro Velo Unterwalden erfolgt durch die Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Freiwillige Zuwendungen und Erlöse aus Aktivitäten sind weitere Mittel. Die Höhe der Mitgliederbeiträge kann für einzelne Mitgliederkategorien unterschiedlich festgesetzt werden.

Organisation

Art.8 Organe

Die Organe von Pro Velo Unterwalden sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die RechnungsrevisorInnen
Art.9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ von Pro Velo Unterwalden und hat folgende Geschäfte zu erledigen:

  • Wahl von PräsidentIn, Vorstand und RechnungsrevisorInnen
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Budgets
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachte Geschäfte.
  • Beschlussfassung über die Auflösung

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich, innerhalb des ersten Quartals durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, mindestens 30 Tage vorher. Einladungen per Email sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Weitere Mitgliederversammlungen sind bei Vorliegen dringender Geschäfte oder wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche unterschriftlich verlangt, einzuberufen.

Art.10 Fachgruppen / Arbeitsgruppen

Fachgruppen und Arbeitsgruppen werden vom Vorstand bestellt. Sie arbeiten unter Berücksichtigung der Vereinsziele. Ihren Bericht legen sie dem Vorstand allenfalls zur Weiterleitung an die Mitgliederversammlung vor.

Art.11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Präsidium (Co-Präsidium ist wünschenswert), KassierIn, sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Seine Amtsperiode beträgt ein Jahr. Der Vorstand entscheidet über die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Eine Wiederwahl ist möglich. Es ist anzustreben, dass beide Halbkantone im Vorstand vertreten sind.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von Pro Velo Unterwalden und vertritt den Verein gegen aussen. Er kann Aufgaben (mit Rechten und Pflichten) an Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen übertragen, insbesondere für Behördenarbeit, für Aktionen in der Öffentlichkeit, für ein Publikationsorgan, für Velokurse oder andere Anlässe.

Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsstelle.

Art.12 RechnungsrevisorInnen

Die zwei RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Sie werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art.13 Abstimmungen und Wahlen

Es gilt, soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen, das absolute Mehr der Anwesenden. Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht 2/3 der Anwesenden geheime Durchführung verlangen.

Verschiedenes

Art.14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

Art.15 Haftung

Für Verbindlichkeiten von Pro Velo Unterwalden haftet ausschliesslich dessen Vereinsvermögen.

Art. 16 Statutenänderung

Eine Statutenänderung erfolgt mit 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.

Art.17 Auflösung

Die Auflösung von Pro Velo Unterwalden kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten fällt an den Dachverband Pro Velo Schweiz oder an eine andere zielverwandte, wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz.

Schlussbestimmungen

Art.18

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung von Pro Velo Unterwalden vom 29.01.2020 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die am 31.01.18 in Kraft getretenen Statuten.

Sarnen, den 29.01.2020